Männer 2 - Bezirksliga A - 24.02.2024
A-Klasse: Niederlage im Verfolgerduell
Am Samstag fand das Spitzenspiel der Bezirksliga A des Tabellenzweiten unserer HSG Linden II gegen die Heimmannschaft der ESG Vollnkirchen/Dornholzhausen statt. Trotz klarem Hinspielerfolg versprach das Verfolgerduell eine spannende Partie zu werden. Bis zur 40. Minuten sah auch alles nach einer spannenden Schlussphase in einem umkämpften Spiel aus. Doch durch zu viele technische Fehler und verworfene Bälle unserer Mannschaft konnte sich das heimische Team bis zur 50. Minuten auf 24:18 absetzen. Zwar konnte man sich durch einen offensive 3:3 Deckung nochmal herankämpfen, schlussendlich war es aber zu wenig, um die ESG nochmal ins Wanken zu bekommen.
MJSG Jugendkonzept
Jugendhandball – Quo vadis…
Vor nunmehr sechs Jahren haben wir gemeinsam ein Konzept entwickelt, um unsere Jugendspieler sowohl in ihrer sportlichen, als auch persönlichen und sozialen Entwicklung zu fördern. Die Grundzüge dieses Konzepts sind die alters- und entwicklungsgemäße sportliche Förderung, respektvoller Umgang miteinander, mit den Mitspielern, den Trainern, aber auch im Wettkampf mit den Gegnern und Schiedsrichtern. Die Umsetzung dieser Ideale liegt uns als Jugendwart und Jugendkoordinator sehr am Herzen und wird bei den regelmäßigen Jugendtrainerbesprechungen stets betont.
Im Jugendbereich der MSG Linden ist die Handballbegeisterung weiterhin ungebrochen. Bei den Minis trainieren in den Stammvereinen TSV Lützellinden, TSV Klein-Linden und TV Großen-Linden stellenweise bis zu 50 Kinder ! Durch die hervorragende Grundlagenarbeit unserer Minitrainer profitiert die gesamte Jugendabteilung. Die männliche E-Jugend wird daher in dieser Saison wieder mit drei (!) Mannschaften an den Start gehen, die männliche D-Jugend und C-Jugend mit jeweils zwei Mannschaften. In diesen jüngeren Altersklassen trainieren jeweils mehr als 25 Kinder, damit sind wir, wie in den Vorjahren, hervorragend aufgestellt. Die seit Jahren bestehende „Lücke“ in den Jahrgängen 2003 und 2002 zieht sich durch, damit können wir in dieser Saison keine B-Jugend stellen und auch die männliche A-Jugend zeigt einen deutlichen Rückgang an Spielern, so dass wir nur eine dünn besetzte A-Jugend an den Start schicken können. Diese negative Tendenz im älteren Jugendbereich trifft aber nicht nur unsere MJSG. Als Beispiel seien zwei ehemalige Aushängeschilder im heimischen Jugendhandball erwähnt: die HSG Pohlheim wird in dieser Saison weder eine A-Jugend noch eine B-Jugend stellen und C-, D- und E-Jugendmannschaften sind allesamt für die niedrigsten Spielklassen gemeldet. Auch die HSG Kleenheim/Lang-Göns/Dornholzhausen hat nur eine A-Jugend in der B-Klasse, sowie eine D- und E-Jugend Mannschaft, ebenfalls in den niedrigsten Spielklassen gemeldet. Welche Spieler sollen in Zukunft in deren Männer Oberliga-Teams spielen? Diese Entwicklung hat sicherlich nicht nur mit den unzähligen Freizeitmöglichkeiten unserer Jugendlichen zu tun, sondern vornehmlich auch damit, dass nicht nur die Top-Talente der „kleinen“ Vereine berechtigterweise zum TV Hüttenberg oder zur HSG Wetzlar wechseln, denn hier bietet sich die Perspektive „Jugend-Bundesliga“. Leider wechseln in den letzten Jahren zunehmend weitere Spieler und dies auch immer früher (z.T. schon in der E-Jugend), zu den beiden heimischen Bundesligavereinen. Diese geraten schließlich an die Grenze ihrer Sporthallenkapazitäten, was derzeit zu der „absurden“ Situation führt, dass die A2-Jugend der HSG Wetzlar zweimal pro Woche in Pohlheim trainiert. Hier können wir nur anregen, dass sich die Verantwortlichen in allen Vereinen des Handball Bezirks Gießen Gedanken über die Zukunft des Handballsports in den Jugend Altersklassen machen und sich vielleicht einmal an einen Tische setzen…
Aus rein sportlicher Sicht können wir mit der abgelaufenen Saison und den bisherigen Leistungen in der Vorbereitung zur neuen Spielzeit sehr zufrieden sein. Erstmals seit vielen Jahren haben zwei Mannschaften der MJSG, nämlich die A-Jugend und die C1-Jugend an der Qualifikation zur Oberliga Hessen teilgenommen. Leider haben beide Mannschaften den Aufstieg in Hessens höchste Spielklasse nicht erreicht, aber die notwendige Bereitschaft und Motivation, die schon für die Meldung zur OL-Qualifikation notwendig sind, lassen für die weitere Zukunft einiges erwarten. Somit spielt die A-Jugend in der Bezirksklasse und die C-Jugend in der Bezirksoberliga. Unsere D-Jugenden spielen in der A-, bzw. B-Klasse, und die E-Jugenden sind für die A-, B- und D-Klasse gemeldet. Die Minis aus Lützellinden und Großen-Linden veranstalteten mehrere eigene Turniere und auch in diesem Spieljahr sind weitere Turniere geplant.
Als Vorbereitungsturnier auf die Saison 2017/2018 wurde im August 2017 zum zweiten Mal der Autohaus Michel Junior Cup für E- bis C-Jugend Mannschaften ausgerichtet. Das Turnier mit 17 teilnehmenden Mannschaften und über 200 Spielern war ein voller Erfolg. Die Planungen für den dritten Michel Junior Cup laufen bei Redaktionsschluss auf Hochtouren. Mit großer Resonanz wurde wieder unser Handball Jugend Camp in den Osterferien 2018 angenommen. Eine Steigerung von 75 Teilnehmern im Vorjahr auf diesmal 90 Jugendliche zeigt das große Interesse am Handball Camp. Jugendliche von der E- bis zur A-Jugend wurden über drei Tage von unserem 20 köpfigen Trainerteam, unterstützt von Spielern der ersten Männermannschaft und unzähligen weiteren Helfern betreut, denen hiermit unser herzlicher Dank gilt.
Die Teilnahme am Spielbetrieb und die Durchführung aller oben genannten zusätzlichen Aktivitäten sind nur möglich durch das Engagement unserer Jugendtrainer(innen) und Betreuer(innen), die sich nicht nur der sportlichen Entwicklung unserer Kinder und Jugendlichen verdient machen. Zusätzlich zu den Trainingseinheiten und Spielen absolvieren alle Trainer/Betreuer auch noch die für die MJSG Linden obligate Fortbildung zum „Kindeswohl im Sport“.
Wir werden weiterhin versuchen, unseren Jugendlichen eine optimale handballerische Ausbildung zu ermöglichen und sie in ihrer persönlichen und sozialen Entwicklung zu unterstützen. Ziel dabei ist es, unsere aktiven Mannschaften wieder mit Spielern aus den eigenen Reihen zu rekrutieren, was uns in den letzten beiden Jahren beim Übergang der A-Jugendlichen in den Aktivenbereich durchaus gelungen ist und sich mit dem Aufstieg der 2. Männermannschaft in die Bezirksoberliga, dem zweiten Aufstieg innerhalb von 3 Spielzeiten, eindrucksvoll gezeigt hat.
In diesem Sinne wünschen wir unseren Jugendtrainern(innen), den Betreuer(innen) und natürlich allen Spielern weiterhin viel Freude und sportlichen Erfolg. Unsere Jugendmannschaften werden uns auch in dieser Saison sicherlich wieder attraktiven und erfolgreichen Handballsport präsentieren.
Wir laden alle interessierten Eltern, Verwandte und Freunde herzlich dazu ein, sich die Spiele unserer Jugendlichen anzuschauen und die Kinder sportlich fair anzufeuern. Trainer, Betreuer, Spielerinnen und Spieler freuen sich über ihre Unterstützung bei den Spielen.
Mit sportlichen Grüßen
Andreas Schmeel Frank Hildebrandt
Jugendkoordinator Jugendwart
TSV Satzung
SATZUNG
des
Turn - und Sportvereins 2006 Lützellinden
beschlossen von der Mitgliederversammlung am 13.Oktober 2006 in Lützellinden.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein 2006 Lützellinden, abgekürzt TSV 2006 Lützellinden. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Gießen-Lützellinden.
§ 2 Zweck des Vereins und Zweckverwirklichung
(1) Der Verein verfolgt seine Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51-58 AO in der jeweiligen gültigen Fassung).
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Ziel des Vereins soll folglich die vom Idealismus getragene Gemeinschaft aller Sportler auf der Grundlage des Amateurgedankens sein.
(3) Der Verein verwirklicht seine Ziele durch die Aktivitäten seiner Mitglieder in den einzelnen Abteilungen sowie durch ehrenamtliche und gegebenenfalls hauptamtliche Mitarbeiter.
(4) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Ausübung und Förderung der sportlichen Übungen und Leistungen. Die Beschaffung der für diesen Zweck notwendigen Mittel wird hauptsächlich verwirklicht durch:
- Zahlung von Mitgliedsbeiträgen;
- Spenden (Geld- und Sachspenden);
- Zuschüsse, die aus öffentlichen Mitteln bereitgestellt werden;(Bund, Land, Gemeinden und sonstiger öffentlicher Körperschaften);
- Sportliche Übungen und Leistungen sowie sportliche Veranstaltungen.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Die Mittel, die dem Verein zur Verfügung stehen bzw. ihm zufließen, dürfen ausschließlich und unmittelbar nur für die steuerbegünstigten, satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(7) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins oder dem Vereinsvermögen.
(8) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben natürliche Personen ohne Unterschied der Hautfarbe, der Religion, der politischen Anschauung und des Alters;
a) Mitglieder bis zum 18.Lebensjahr werden als Jugendliche geführt;
b) als ordentliches Mitglied, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, bei Minderjährigen mit der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters;
b) die Aufnahme durch den Vorstand.
(3) Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstands steht die Berufung an den Ältestenrat offen, dessen Entscheidung vereinsintern endgültig ist. Die Berufung muss innerhalb zwei Wochen nach Bekanntgabe der Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand in schriftlicher Form erfolgen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5)
b) Tod (§ 6)
c) Ausschluss (§ 7)
§ 5 Kündigung
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied mindestens eine Woche vor Ende des Kalenderjahres zugegangen sein.
(3) Bei Minderjährigen bedarf die Kündigung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
§ 6 Tod
Mit dem Tode endet die Mitgliedschaft.
§ 7 Ausschluss
(1) Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es mit der Zahlung von mehr als drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diese trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb eines Monats nach Absendung der Mahnung gezahlt hat. Gegen diese Entscheidung ist vereinsintern kein Einspruch möglich.
(2) Ein Ausschluss kann nach Anhörung des auszuschließenden Mitglieds durch den Vorstand ausgesprochen werden;
a) bei groben Verstößen gegen den Vereinszweck oder die Vereinsinteressen;
b) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb der Übungsstunden oder Veranstaltungen des Vereins;
c) wegen Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte oder wegen seiner Verurteilung zu Freiheitsstrafen.
(3) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, ist dem Ausgeschlossenen unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Dabei sind die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, anzugeben. Ab Zugang des Briefes an sind die Rechte des Mitgliedes erloschen.
(4) Gegen den Vorstandsbeschluss gemäß § 7 Ziffer 2 dieser Satzung steht dem betroffenen Mitglied die Berufung an den Ältestenrat innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Zugang des Beschlusses offen. Die Berufung ist schriftlich zu begründen. Die Entscheidung des Ältestenrates ist vereinsintern endgültig.
§ 8 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung des Vereinslebens mitzuwirken. Es ist insbesondere berechtigt;
a) an den Versammlungen sowohl des Vereins als auch seiner Abteilung teilzunehmen;
b) an der Wahl der Vorstandsmitglieder teilzunehmen und sich um eine Vorstandsfunktion zu bewerben ( unter Beachtung des § 19 Ziffer 1 Satz 3);
c) Anträge für die Mitgliederversammlung einzureichen. Hierzu bedarf es der Unterschrift von mindestens zehn v.H. der ordentlichen Mitglieder;
d) bei Anträgen auf Berufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen mitzuwirken. Hierzu bedarf es der Zustimmung von mindestens 15 v. H. der ordentlichen Mitglieder (§ 11 Abs. 2 dieser Satzung);
e) die Niederschrift über die Mitgliederversammlung einzusehen.
§ 9 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu wahren und insbesondere
a) den Bestimmungen dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nachzukommen;
b) den Mitgliedsbeitrag in der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Höhe termingerecht zu entrichten;
c) eine Änderung seiner Anschrift unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.
§ 10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand;
c) der Ältestenrat.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) In jedem Kalenderjahr findet eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt, die innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres durchgeführt werden soll.
(2) Der Vorstand kann aus wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(3) Der Vorstand ist verpflichtet eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn diese von mindestens 15 v. H. der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich gefordert wird.
§ 12 Einberufung und Tagesordnung
(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand berufen.
(2) Die Einberufung erfolgt schriftlich und durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt des Stadtteils Gießen-Lützellinden.
(3) Die Einberufungsfrist beträgt mindestens vierzehn Tage.
(4) Die Tagesordnung ist mit der Einberufung bekannt zu geben.
§ 13 Versammlungsleitung und Diskussion
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet. Er ernennt einen Protokollführer.
(2) Der Versammlungsleiter hat bei der Eröffnung der Versammlung die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung festzustellen.
(3) Der Versammlungsleiter ist berechtigt, Störungen der Ordnung durch Verweisen aus der Versammlung zu unterbinden. Im Zweifelsfall entscheidet hierüber die Versammlung ohne Aussprache mit Zweidrittelmehrheit.
(4) Der Versammlungsleiter gibt die Wortmeldungen frei und ist berechtigt, die Redezeit zu beschränken. Unterbrechungen von zur Diskussion zugelassenen Sprechern stehen nur dem Versammlungsleiter zu. Bei Abgleiten der Diskussion von der sachlichen Ebene kann der Versammlungsleiter das Wort entziehen.
(5) Antrag auf Schluss der Debatte kann von jedem Versammlungsteilnehmer gestellt werden. Über einen solchen Antrag ist nach Entscheidung des Versammlungsleiters sofort ohne Berücksichtigung weiterer vorliegender Wortmeldungen abzustimmen. Das Abstimmungsergebnis ist mit einfacher Mehrheit allgemeinverbindlich. Wortmeldungen „zur Geschäftsordnung“ können nur zur organisatorischen Durchführung der Versammlung erfolgen.
§ 14 Gegenstände der Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung beschließt über die in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über;
a) die Änderung der Satzung;
b) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
c) die Wahl des Vorstandes und des Ältestenrates;
d) die Entlastung des Vorstandes;
e) Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern;
f) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, von denen jährlich der Dienstälteste ausscheidet und durch Neuwahl ersetzt wird. Ist kein Dienstältester vorhanden, dann entscheidet das Los über den Ausscheidenden;
g) die Beschlussfassung über vorgelegte Anträge;
h) die Beschlussfassung über Belastung oder Veräußerung des Grundvermögens des Vereins;
i) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 15 Mehrheitserfordernisse
(1) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteilen der gültig abgegebenen Stimmen ist in folgenden Fällen erforderlich:
a) Änderung der Satzung, insbesondere des Zweckes des Vereins;
b) Auflösung des Vereins;
c) Fortsetzung des Vereins nach beschlossener Auflösung;
d) Abwahl von Vorstandsmitgliedern.
(3) Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit.
(4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Ausübung des Stimmrechtes kann nicht übertragen werden.
§ 16 Abstimmungen und Wahlen
(1) Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen durch Handzeichen. Sie müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn eines der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder es verlangt.
(2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stimmen gezählt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
(3) Ein Gewählter muss sofort nach seiner Wahl erklären, ob er die Wahl annimmt.
(4) Es kann nur über solche Anträge abgestimmt werden, die in der Tagesordnung angekündigt sind, sofern nicht diese Satzung etwas anderes vorschreibt.
(5) Bei Wahlen und Abstimmungen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter und die erforderliche Anzahl von Stimmenzähler ( mindestens 2 ).
§ 17 Versammlungsniederschrift
(1) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und einem Mitglied aus der Versammlung zu unterschreiben.
(2) Die Niederschrift ist beim Schriftführer des Vereins aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem ordentlichen Mitglied zu gestatten.
§ 18 Zusammensetzung des Vorstandes
Der Vorstand besteht aus:
1.) dem 1. Vorsitzenden;
2.) dem 2. Vorsitzenden;
3.) dem Kassenwart;
4.) dem Schriftführer;
5.) sowie mindestens einem und höchstens 15 Beisitzern.
§ 19 Amtsdauer und Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahlen sind zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt. Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied nach Vollendung des 18. Lebensjahres und mindestens zweijähriger Mitgliedschaft im Verein.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann sich der Restvorstand aus den Vereinsmitgliedern durch Zuwahl (Kooptation) bis zur nächsten Jahreshauptversammlung ergänzen. Zu dieser Vorstandsergänzungswahlsitzung ist schriftlich mit mindestens siebentägiger Ladungsfrist und Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
(3) Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, vertreten den Verein gemeinsam.
(4) Der Vorstand gem. Abs. (3) hat die Geschäfte des Vereins mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen. Er weist den Beisitzern die jeweilige Zuständigkeit für konkrete Vereinsaufgaben zu.
(5) Zur Durchführung der Vereinsgeschäfte hat der Vorstand mindestens vierteljährlich zu Sitzungen zusammenzukommen. Den Vorsitz führt der 1. oder der 2. Vorsitzende, diese sind auch für die Einladung zu den Sitzungen verantwortlich.
(6) Der Vorstand erlässt in Ergänzung dieser Satzung Einzelanweisungen, nach denen die Aufgaben und Tätigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder abgegrenzt werden. Sie erstrecken sich insbesondere auf:
a) Verwaltung des Vereinsvermögens und aller damit zusammenhängenden Obliegenheiten (z.B. Einziehung der Beiträge);
b) Berufung und Abberufung von nicht dem Vorstand angehörigen Hilfskräften zur Bewältigung von besonderen Vereinsaufgaben;
c) Beschlüsse über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern;
d) Entscheidungen über Anschaffungen und Ausgaben (Kassenausgaben müssen von zwei Mitgliedern des Vertretungsberechtigten Vorstandes angewiesen sein);
e) jährliche Berichterstattung in der Mitgliederversammlung;
f) Ehrung verdienter Mitglieder (§ 22 dieser Satzung);
g) Überwachung der einzelnen Abteilungen und des Vereinslebens.
§ 20 Ältestenrat
(1) Der Ältestenrat wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er setzt sich aus insgesamt fünf Mitgliedern zusammen. Wiederwahl nach Ablauf der Wahlperiode ist zulässig.
(2) Der Ältestenrat führt Berufungen in allen Fällen durch, in denen einem Mitglied eine Berufung zusteht. Er übt weiter in allen Fällen seiner Anrufung eine beratende Tätigkeit aus, soweit es sich um Vereinsangelegenheiten handelt.
(3) Anrufungsberechtigt in den Fällen des § 20 Ziffer 2 Satz 2 sind die Mitglieder des Vorstandes. Für Berufungen ist eine Ausschlussfrist von sieben Tagen nach Zustellung des anzufechtenden Beschlusses verbindlich, sofern nicht diese Satzung eine andere Frist vorschreibt.
§ 21 Geschäftsjahr, Spieljahr
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Spieljahr.
(2) Das Spieljahr beginnt am 1. Juli eines jeden Jahres und endet am 30. Juni des Folgejahres.
§ 22 Ehrungen von Mitgliedern
Die Ehrung erfolgt:
a) nach 25-jähriger Mitgliedschaft mit Verleihung der Bronzenen Ehrennadel
b) nach 40-jähriger Mitgliedschaft mit Verleihung der Silbernen Ehrennadel
c) nach 50-jähriger Mitgliedschaft mit Verleihung der Goldenen Ehrennadel
und gleichzeitiger Ernennung zum Ehrenmitglied
gerechnet ab dem Tag des Eintritts.
Darüber hinaus kann der Vorstand jederzeit Ehrungen für besondere Verdienste vornehmen.
§ 23 Vereinsvermögen
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Hessen e.V. mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sportes zu verwenden.
(2) Die Mitglieder haben beim Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§24 Datenschutz
(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
a) Speicherung
b) Bearbeitung
c) Verarbeitung
d) Übermittlung
Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf
a) Auskunft über seine gespeicherten Daten
b) Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
c) Sperrung seiner Daten
d) Löschung seiner Daten
(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
§ 25 Schlussbestimmung
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 13.Oktober 2006 beschlossen.
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Widerruf Ihrer Einwilligung zur Datenverarbeitung
Viele Datenverarbeitungsvorgänge sind nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung möglich. Sie können eine bereits erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt vom Widerruf unberührt.
Widerspruchsrecht gegen die Datenerhebung in besonderen Fällen sowie gegen Direktwerbung (Art. 21 DSGVO)
WENN DIE DATENVERARBEITUNG AUF GRUNDLAGE VON ART. 6 ABS. 1 LIT. E ODER F DSGVO ERFOLGT, HABEN SIE JEDERZEIT DAS RECHT, AUS GRÜNDEN, DIE SICH AUS IHRER BESONDEREN SITUATION ERGEBEN, GEGEN DIE VERARBEITUNG IHRER PERSONENBEZOGENEN DATEN WIDERSPRUCH EINZULEGEN; DIES GILT AUCH FÜR EIN AUF DIESE BESTIMMUNGEN GESTÜTZTES PROFILING. DIE JEWEILIGE RECHTSGRUNDLAGE, AUF DENEN EINE VERARBEITUNG BERUHT, ENTNEHMEN SIE DIESER DATENSCHUTZERKLÄRUNG. WENN SIE WIDERSPRUCH EINLEGEN, WERDEN WIR IHRE BETROFFENEN PERSONENBEZOGENEN DATEN NICHT MEHR VERARBEITEN, ES SEI DENN, WIR KÖNNEN ZWINGENDE SCHUTZWÜRDIGE GRÜNDE FÜR DIE VERARBEITUNG NACHWEISEN, DIE IHRE INTERESSEN, RECHTE UND FREIHEITEN ÜBERWIEGEN ODER DIE VERARBEITUNG DIENT DER GELTENDMACHUNG, AUSÜBUNG ODER VERTEIDIGUNG VON RECHTSANSPRÜCHEN (WIDERSPRUCH NACH ART. 21 ABS. 1 DSGVO).
WERDEN IHRE PERSONENBEZOGENEN DATEN VERARBEITET, UM DIREKTWERBUNG ZU BETREIBEN, SO HABEN SIE DAS RECHT, JEDERZEIT WIDERSPRUCH GEGEN DIE VERARBEITUNG SIE BETREFFENDER PERSONENBEZOGENER DATEN ZUM ZWECKE DERARTIGER WERBUNG EINZULEGEN; DIES GILT AUCH FÜR DAS PROFILING, SOWEIT ES MIT SOLCHER DIREKTWERBUNG IN VERBINDUNG STEHT. WENN SIE WIDERSPRECHEN, WERDEN IHRE PERSONENBEZOGENEN DATEN ANSCHLIESSEND NICHT MEHR ZUM ZWECKE DER DIREKTWERBUNG VERWENDET (WIDERSPRUCH NACH ART. 21 ABS. 2 DSGVO).
Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
Im Falle von Verstößen gegen die DSGVO steht den Betroffenen ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes zu. Das Beschwerderecht besteht unbeschadet anderweitiger verwaltungsrechtlicher oder gerichtlicher Rechtsbehelfe.
Recht auf Datenübertragbarkeit
Sie haben das Recht, Daten, die wir auf Grundlage Ihrer Einwilligung oder in Erfüllung eines Vertrags automatisiert verarbeiten, an sich oder an einen Dritten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format aushändigen zu lassen. Sofern Sie die direkte Übertragung der Daten an einen anderen Verantwortlichen verlangen, erfolgt dies nur, soweit es technisch machbar ist.
Auskunft, Berichtigung und Löschung
Sie haben im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen jederzeit das Recht auf unentgeltliche Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten, deren Herkunft und Empfänger und den Zweck der Datenverarbeitung und ggf. ein Recht auf Berichtigung oder Löschung dieser Daten. Hierzu sowie zu weiteren Fragen zum Thema personenbezogene Daten können Sie sich jederzeit an uns wenden.
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Sie haben das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen. Hierzu können Sie sich jederzeit an uns wenden. Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung besteht in folgenden Fällen:
- Wenn Sie die Richtigkeit Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten bestreiten, benötigen wir in der Regel Zeit, um dies zu überprüfen. Für die Dauer der Prüfung haben Sie das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen.
- Wenn die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten unrechtmäßig geschah/geschieht, können Sie statt der Löschung die Einschränkung der Datenverarbeitung verlangen.
- Wenn wir Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr benötigen, Sie sie jedoch zur Ausübung, Verteidigung oder Geltendmachung von Rechtsansprüchen benötigen, haben Sie das Recht, statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen.
- Wenn Sie einen Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO eingelegt haben, muss eine Abwägung zwischen Ihren und unseren Interessen vorgenommen werden. Solange noch nicht feststeht, wessen Interessen überwiegen, haben Sie das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen.
Wenn Sie die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten eingeschränkt haben, dürfen diese Daten – von ihrer Speicherung abgesehen – nur mit Ihrer Einwilligung oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats verarbeitet werden.
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Quelle: https://www.e-recht24.de