SATZUNG
des
Turn - und Sportvereins 2006 Lützellinden
beschlossen von der Mitgliederversammlung am 13.Oktober 2006 in Lützellinden.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein 2006 Lützellinden, abgekürzt TSV 2006 Lützellinden. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Gießen-Lützellinden.
§ 2 Zweck des Vereins und Zweckverwirklichung
(1) Der Verein verfolgt seine Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51-58 AO in der jeweiligen gültigen Fassung).
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Ziel des Vereins soll folglich die vom Idealismus getragene Gemeinschaft aller Sportler auf der Grundlage des Amateurgedankens sein.
(3) Der Verein verwirklicht seine Ziele durch die Aktivitäten seiner Mitglieder in den einzelnen Abteilungen sowie durch ehrenamtliche und gegebenenfalls hauptamtliche Mitarbeiter.
(4) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Ausübung und Förderung der sportlichen Übungen und Leistungen. Die Beschaffung der für diesen Zweck notwendigen Mittel wird hauptsächlich verwirklicht durch:
- Zahlung von Mitgliedsbeiträgen;
- Spenden (Geld- und Sachspenden);
- Zuschüsse, die aus öffentlichen Mitteln bereitgestellt werden;(Bund, Land, Gemeinden und sonstiger öffentlicher Körperschaften);
- Sportliche Übungen und Leistungen sowie sportliche Veranstaltungen.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Die Mittel, die dem Verein zur Verfügung stehen bzw. ihm zufließen, dürfen ausschließlich und unmittelbar nur für die steuerbegünstigten, satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(7) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins oder dem Vereinsvermögen.
(8) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben natürliche Personen ohne Unterschied der Hautfarbe, der Religion, der politischen Anschauung und des Alters;
a) Mitglieder bis zum 18.Lebensjahr werden als Jugendliche geführt;
b) als ordentliches Mitglied, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, bei Minderjährigen mit der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters;
b) die Aufnahme durch den Vorstand.
(3) Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstands steht die Berufung an den Ältestenrat offen, dessen Entscheidung vereinsintern endgültig ist. Die Berufung muss innerhalb zwei Wochen nach Bekanntgabe der Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand in schriftlicher Form erfolgen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5)
b) Tod (§ 6)
c) Ausschluss (§ 7)
§ 5 Kündigung
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied mindestens eine Woche vor Ende des Kalenderjahres zugegangen sein.
(3) Bei Minderjährigen bedarf die Kündigung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
§ 6 Tod
Mit dem Tode endet die Mitgliedschaft.
§ 7 Ausschluss
(1) Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es mit der Zahlung von mehr als drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diese trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb eines Monats nach Absendung der Mahnung gezahlt hat. Gegen diese Entscheidung ist vereinsintern kein Einspruch möglich.
(2) Ein Ausschluss kann nach Anhörung des auszuschließenden Mitglieds durch den Vorstand ausgesprochen werden;
a) bei groben Verstößen gegen den Vereinszweck oder die Vereinsinteressen;
b) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb der Übungsstunden oder Veranstaltungen des Vereins;
c) wegen Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte oder wegen seiner Verurteilung zu Freiheitsstrafen.
(3) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, ist dem Ausgeschlossenen unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Dabei sind die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, anzugeben. Ab Zugang des Briefes an sind die Rechte des Mitgliedes erloschen.
(4) Gegen den Vorstandsbeschluss gemäß § 7 Ziffer 2 dieser Satzung steht dem betroffenen Mitglied die Berufung an den Ältestenrat innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Zugang des Beschlusses offen. Die Berufung ist schriftlich zu begründen. Die Entscheidung des Ältestenrates ist vereinsintern endgültig.
§ 8 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung des Vereinslebens mitzuwirken. Es ist insbesondere berechtigt;
a) an den Versammlungen sowohl des Vereins als auch seiner Abteilung teilzunehmen;
b) an der Wahl der Vorstandsmitglieder teilzunehmen und sich um eine Vorstandsfunktion zu bewerben ( unter Beachtung des § 19 Ziffer 1 Satz 3);
c) Anträge für die Mitgliederversammlung einzureichen. Hierzu bedarf es der Unterschrift von mindestens zehn v.H. der ordentlichen Mitglieder;
d) bei Anträgen auf Berufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen mitzuwirken. Hierzu bedarf es der Zustimmung von mindestens 15 v. H. der ordentlichen Mitglieder (§ 11 Abs. 2 dieser Satzung);
e) die Niederschrift über die Mitgliederversammlung einzusehen.
§ 9 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu wahren und insbesondere
a) den Bestimmungen dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nachzukommen;
b) den Mitgliedsbeitrag in der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Höhe termingerecht zu entrichten;
c) eine Änderung seiner Anschrift unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.
§ 10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand;
c) der Ältestenrat.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) In jedem Kalenderjahr findet eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt, die innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres durchgeführt werden soll.
(2) Der Vorstand kann aus wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(3) Der Vorstand ist verpflichtet eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn diese von mindestens 15 v. H. der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich gefordert wird.
§ 12 Einberufung und Tagesordnung
(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand berufen.
(2) Die Einberufung erfolgt schriftlich und durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt des Stadtteils Gießen-Lützellinden.
(3) Die Einberufungsfrist beträgt mindestens vierzehn Tage.
(4) Die Tagesordnung ist mit der Einberufung bekannt zu geben.
§ 13 Versammlungsleitung und Diskussion
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet. Er ernennt einen Protokollführer.
(2) Der Versammlungsleiter hat bei der Eröffnung der Versammlung die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung festzustellen.
(3) Der Versammlungsleiter ist berechtigt, Störungen der Ordnung durch Verweisen aus der Versammlung zu unterbinden. Im Zweifelsfall entscheidet hierüber die Versammlung ohne Aussprache mit Zweidrittelmehrheit.
(4) Der Versammlungsleiter gibt die Wortmeldungen frei und ist berechtigt, die Redezeit zu beschränken. Unterbrechungen von zur Diskussion zugelassenen Sprechern stehen nur dem Versammlungsleiter zu. Bei Abgleiten der Diskussion von der sachlichen Ebene kann der Versammlungsleiter das Wort entziehen.
(5) Antrag auf Schluss der Debatte kann von jedem Versammlungsteilnehmer gestellt werden. Über einen solchen Antrag ist nach Entscheidung des Versammlungsleiters sofort ohne Berücksichtigung weiterer vorliegender Wortmeldungen abzustimmen. Das Abstimmungsergebnis ist mit einfacher Mehrheit allgemeinverbindlich. Wortmeldungen „zur Geschäftsordnung“ können nur zur organisatorischen Durchführung der Versammlung erfolgen.
§ 14 Gegenstände der Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung beschließt über die in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über;
a) die Änderung der Satzung;
b) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
c) die Wahl des Vorstandes und des Ältestenrates;
d) die Entlastung des Vorstandes;
e) Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern;
f) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, von denen jährlich der Dienstälteste ausscheidet und durch Neuwahl ersetzt wird. Ist kein Dienstältester vorhanden, dann entscheidet das Los über den Ausscheidenden;
g) die Beschlussfassung über vorgelegte Anträge;
h) die Beschlussfassung über Belastung oder Veräußerung des Grundvermögens des Vereins;
i) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 15 Mehrheitserfordernisse
(1) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteilen der gültig abgegebenen Stimmen ist in folgenden Fällen erforderlich:
a) Änderung der Satzung, insbesondere des Zweckes des Vereins;
b) Auflösung des Vereins;
c) Fortsetzung des Vereins nach beschlossener Auflösung;
d) Abwahl von Vorstandsmitgliedern.
(3) Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit.
(4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Ausübung des Stimmrechtes kann nicht übertragen werden.
§ 16 Abstimmungen und Wahlen
(1) Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen durch Handzeichen. Sie müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn eines der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder es verlangt.
(2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stimmen gezählt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
(3) Ein Gewählter muss sofort nach seiner Wahl erklären, ob er die Wahl annimmt.
(4) Es kann nur über solche Anträge abgestimmt werden, die in der Tagesordnung angekündigt sind, sofern nicht diese Satzung etwas anderes vorschreibt.
(5) Bei Wahlen und Abstimmungen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter und die erforderliche Anzahl von Stimmenzähler ( mindestens 2 ).
§ 17 Versammlungsniederschrift
(1) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und einem Mitglied aus der Versammlung zu unterschreiben.
(2) Die Niederschrift ist beim Schriftführer des Vereins aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem ordentlichen Mitglied zu gestatten.
§ 18 Zusammensetzung des Vorstandes
Der Vorstand besteht aus:
1.) dem 1. Vorsitzenden;
2.) dem 2. Vorsitzenden;
3.) dem Kassenwart;
4.) dem Schriftführer;
5.) sowie mindestens einem und höchstens 15 Beisitzern.
§ 19 Amtsdauer und Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahlen sind zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt. Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied nach Vollendung des 18. Lebensjahres und mindestens zweijähriger Mitgliedschaft im Verein.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann sich der Restvorstand aus den Vereinsmitgliedern durch Zuwahl (Kooptation) bis zur nächsten Jahreshauptversammlung ergänzen. Zu dieser Vorstandsergänzungswahlsitzung ist schriftlich mit mindestens siebentägiger Ladungsfrist und Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
(3) Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, vertreten den Verein gemeinsam.
(4) Der Vorstand gem. Abs. (3) hat die Geschäfte des Vereins mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen. Er weist den Beisitzern die jeweilige Zuständigkeit für konkrete Vereinsaufgaben zu.
(5) Zur Durchführung der Vereinsgeschäfte hat der Vorstand mindestens vierteljährlich zu Sitzungen zusammenzukommen. Den Vorsitz führt der 1. oder der 2. Vorsitzende, diese sind auch für die Einladung zu den Sitzungen verantwortlich.
(6) Der Vorstand erlässt in Ergänzung dieser Satzung Einzelanweisungen, nach denen die Aufgaben und Tätigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder abgegrenzt werden. Sie erstrecken sich insbesondere auf:
a) Verwaltung des Vereinsvermögens und aller damit zusammenhängenden Obliegenheiten (z.B. Einziehung der Beiträge);
b) Berufung und Abberufung von nicht dem Vorstand angehörigen Hilfskräften zur Bewältigung von besonderen Vereinsaufgaben;
c) Beschlüsse über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern;
d) Entscheidungen über Anschaffungen und Ausgaben (Kassenausgaben müssen von zwei Mitgliedern des Vertretungsberechtigten Vorstandes angewiesen sein);
e) jährliche Berichterstattung in der Mitgliederversammlung;
f) Ehrung verdienter Mitglieder (§ 22 dieser Satzung);
g) Überwachung der einzelnen Abteilungen und des Vereinslebens.
§ 20 Ältestenrat
(1) Der Ältestenrat wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er setzt sich aus insgesamt fünf Mitgliedern zusammen. Wiederwahl nach Ablauf der Wahlperiode ist zulässig.
(2) Der Ältestenrat führt Berufungen in allen Fällen durch, in denen einem Mitglied eine Berufung zusteht. Er übt weiter in allen Fällen seiner Anrufung eine beratende Tätigkeit aus, soweit es sich um Vereinsangelegenheiten handelt.
(3) Anrufungsberechtigt in den Fällen des § 20 Ziffer 2 Satz 2 sind die Mitglieder des Vorstandes. Für Berufungen ist eine Ausschlussfrist von sieben Tagen nach Zustellung des anzufechtenden Beschlusses verbindlich, sofern nicht diese Satzung eine andere Frist vorschreibt.
§ 21 Geschäftsjahr, Spieljahr
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Spieljahr.
(2) Das Spieljahr beginnt am 1. Juli eines jeden Jahres und endet am 30. Juni des Folgejahres.
§ 22 Ehrungen von Mitgliedern
Die Ehrung erfolgt:
a) nach 25-jähriger Mitgliedschaft mit Verleihung der Bronzenen Ehrennadel
b) nach 40-jähriger Mitgliedschaft mit Verleihung der Silbernen Ehrennadel
c) nach 50-jähriger Mitgliedschaft mit Verleihung der Goldenen Ehrennadel
und gleichzeitiger Ernennung zum Ehrenmitglied
gerechnet ab dem Tag des Eintritts.
Darüber hinaus kann der Vorstand jederzeit Ehrungen für besondere Verdienste vornehmen.
§ 23 Vereinsvermögen
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Hessen e.V. mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sportes zu verwenden.
(2) Die Mitglieder haben beim Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§24 Datenschutz
(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
a) Speicherung
b) Bearbeitung
c) Verarbeitung
d) Übermittlung
Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf
a) Auskunft über seine gespeicherten Daten
b) Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
c) Sperrung seiner Daten
d) Löschung seiner Daten
(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
§ 25 Schlussbestimmung
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 13.Oktober 2006 beschlossen.